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   BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20   

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https://dejure.org/2021,58813
BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20 (https://dejure.org/2021,58813)
BFH, Entscheidung vom 20.10.2021 - XI R 19/20 (https://dejure.org/2021,58813)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 2021 - XI R 19/20 (https://dejure.org/2021,58813)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 25f, AEUV Art 325, FGO § 118 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, UStG VZ 2010, FGO § 94, ZPO § 160
    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das "Wissenmüssen" des Steuerpflichtigen von einem fremden "Mehrwertsteuerbetrug"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 25f UStG 2005, Art 325 AEUV, § 118 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das "Wissenmüssen" des Steuerpflichtigen von einem fremden "Mehrwertsteuerbetrug"

  • IWW

    § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 14c Abs. 2 UStG, § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126a FGO, § 25f Abs. 1 Nr. 2 UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 27 Abs. 30 UStG, Art. 325 Abs. 1 AEUV, Richtlinie 2006/112/EG, Art. 325 AEUV, § 118 Abs. 2 FGO, § 160 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 94 FGO, § 160 Abs. 2 ZPO, § 165 ZPO, § 93 Abs. 1 FGO, § 78 FGO, § 86 FGO, § 30 Abs. 4 Nr. 1 der Abgabenordnung, § 76 Abs. 1 FGO, § 370 AO, § 6a Abs. 4 UStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Maßnahmen eines Steuerpflichtigen zur Verhinderung einer eigenen Beteiligung an einem fremden Mehrwertsteuerbetrug; Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder einen Mehrwertsteuerbetrug; Auskünfte über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer

  • Betriebs-Berater

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das "Wissenmüssen" des Steuerpflichtigen von einem fremden "Mehrwertsteuerbetrug"

  • rewis.io

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das "Wissenmüssen" des Steuerpflichtigen von einem fremden "Mehrwertsteuerbetrug"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das "Wissenmüssen" des Steuerpflichtigen von einem fremden "Mehrwertsteuerbetrug"

  • rechtsportal.de

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das "Wissenmüssen" des Steuerpflichtigen von einem fremden "Mehrwertsteuerbetrug"

  • datenbank.nwb.de

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das "Wissenmüssen" des Steuerpflichtigen von einem fremden "Mehrwertsteuerbetrug"

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um den Vorsteuerabzug - und die verweigerte Akteneinsicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug - und die Sorgfaltspflichten des Leistungsempfängers

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzug und Strafbarkeit bei Umsatzsteuerhinterziehungen in der Lieferkette

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1
    Vorsteuerabzug, Steuerhinterziehung, Feststellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2022, 429
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 14.04.2021 - C-108/20

    Finanzamt Wilmersdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20
    c) Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist die Bekämpfung von Betrug, Steuerhinterziehung und etwaigen Missbräuchen ein Ziel, das auch mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) anerkannt und gefördert wird; deshalb ist u.a. eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Vikingo Fövállalkozó vom 03.09.2020 - C-610/19, EU:C:2020:673, Rz 50; Finanzamt Wilmersdorf vom 14.04.2021 - C-108/20, EU:C:2021:266, Rz 21).

    e) Gleiches gilt aber auch dann, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in einen vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen war (vgl. EuGH-Urteile Mahagében und Dávid vom 21.06.2012 - C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rz 45; Glencore Agriculture Hungary, EU:C:2019:861, Rz 35; Vikingo Fövállalkozó, EU:C:2020:673, Rz 51; Finanzamt Wilmersdorf, EU:C:2021:266, Rz 22 und 24).

    Allein die Tatsache, dass der Steuerpflichtige in irgendeiner Weise davon wusste oder hätte wissen müssen, gilt dabei für die Zwecke der MwStSystRL als Beteiligung an der Steuerhinterziehung; die einzige für die Versagung des Abzugsrechts in einer solchen Situation entscheidende aktive Handlung besteht im Erwerb der Gegenstände, so dass es keiner sonstigen aktiven Beteiligung an der Steuerhinterziehung oder der Verschleierung der Lieferbeziehungen und des Lieferers bedarf (EuGH-Urteil Finanzamt Wilmersdorf, EU:C:2021:266, Rz 26 f.).

    Die Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen muss nicht erwiesen sein (EuGH-Urteil Finanzamt Wilmersdorf, EU:C:2021:266, Rz 31).

    Ebenso irrelevant ist, ob er durch den Umsatz einen Steuervorteil erlangt hat (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt Wilmersdorf, EU:C:2021:266, Rz 36).

    Der Begriff der "Lieferkette" ist dabei nicht auf besondere Konstellationen beschränkt (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt Wilmersdorf, EU:C:2021:266, Rz 32 ff.).

    f) Hinsichtlich des Grades der erforderlichen Sorgfalt des Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, hat der EuGH entschieden, dass von einem Wirtschaftsbeteiligten gefordert werden darf, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung in diesem Sinne führt (vgl. EuGH-Urteile Mahagében und Dávid, EU:C:2012:373, Rz 54; Paper Consult vom 19.10.2017 - C-101/16, EU:C:2017:775, Rz 52, m.w.N.; Finanzamt Wilmersdorf, EU:C:2021:266, Rz 28): Wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, kann er nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen.

    e) Das Vorbringen der Revision, es liege im Streitfall kein klassisches Umsatzsteuerkarussell vor, auf das die Rechtsprechung des EuGH abziele, und das FG Berlin-Brandenburg vertrete die Auffassung, dass die Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nur auf solche oder ähnliche besondere Konstellationen anwendbar sei, führt angesichts der Antwort des EuGH im Urteil Finanzamt Wilmersdorf (EU:C:2021:266) nicht zum Erfolg (s. oben B.II.1.e).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-610/19

    Vikingo Fővállalkozó

    Auszug aus BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20
    c) Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist die Bekämpfung von Betrug, Steuerhinterziehung und etwaigen Missbräuchen ein Ziel, das auch mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) anerkannt und gefördert wird; deshalb ist u.a. eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Vikingo Fövállalkozó vom 03.09.2020 - C-610/19, EU:C:2020:673, Rz 50; Finanzamt Wilmersdorf vom 14.04.2021 - C-108/20, EU:C:2021:266, Rz 21).

    e) Gleiches gilt aber auch dann, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in einen vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen war (vgl. EuGH-Urteile Mahagében und Dávid vom 21.06.2012 - C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rz 45; Glencore Agriculture Hungary, EU:C:2019:861, Rz 35; Vikingo Fövállalkozó, EU:C:2020:673, Rz 51; Finanzamt Wilmersdorf, EU:C:2021:266, Rz 22 und 24).

    g) Die Steuerverwaltung darf aber vom Steuerpflichtigen weder die Durchführung komplexer und umfassender Überprüfungen seines Lieferanten verlangen noch ihm faktisch die ihr obliegende Kontrolle übertragen; nicht generell verlangt werden darf in diesem Zusammenhang die Prüfung, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte sowie seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist (vgl. EuGH-Urteil Vikingo Fövállalkozó, EU:C:2020:673, Rz 56).

    h) Welche Maßnahmen im konkreten Einzelfall vom Steuerpflichtigen vernünftigerweise verlangt werden können, um die Beteiligung an einem fremden Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. EuGH-Urteil Vikingo Fövállalkozó, EU:C:2020:673, Rz 54).

    Diese Umstände sind gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts zu ermitteln, die die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen dürfen (vgl. EuGH-Urteil Vikingo Fövállalkozó, EU:C:2020:673, Rz 59).

  • BFH, 03.07.2019 - XI B 17/19

    Verfahrensfehler bei Unterstellung eines Sachverhalts, der von den tatsächlichen

    Auszug aus BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20
    Der erkennende Senat hob im Verfahren über die Zulassung der Revision durch Beschluss vom 03.07.2019 - XI B 17/19 (BFH/NV 2019, 1351) dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück.

    Hat das FA nicht dargetan oder das FG nicht festgestellt, dass ein Mehrwertsteuerbetrug oder eine sonstige rechtswidrige Handlung i.S. des Art. 325 AEUV begangen worden ist, kommt eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 268, 376, Rz 49; BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1351, Rz 22).

    a) Das FG ist auf den S. 28 ff. seines Urteils (juris-Rz 112 ff.) von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat in den Rz 124 ff., 131 ff., 137 ff. und 142 ff. --unter Beachtung der Hinweise des Senats aus dem Beschwerdeverfahren (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1351)-- begründet, von welchen Steuerhinterziehungen der (Verantwortlichen der) A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH es überzeugt ist.

    aa) Das FG hat dabei die Hinweise des Senats im BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1351 zur Kenntnis genommen, beachtet und --unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit den Hinweisen des Senats-- begründet, warum es trotz dieser Hinweise weiterhin zu dieser Überzeugung gelangt ist.

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20
    Die nationalen Behörden und Gerichte haben u.a. das Recht, einen Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. EuGH-Urteile Kittel und Recolta Recycling vom 06.07.2006 - C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446; Glencore Agriculture Hungary vom 16.10.2019 - C-189/18, EU:C:2019:861, Rz 34).

    e) Gleiches gilt aber auch dann, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in einen vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen war (vgl. EuGH-Urteile Mahagében und Dávid vom 21.06.2012 - C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rz 45; Glencore Agriculture Hungary, EU:C:2019:861, Rz 35; Vikingo Fövállalkozó, EU:C:2020:673, Rz 51; Finanzamt Wilmersdorf, EU:C:2021:266, Rz 22 und 24).

    bb) Insoweit ist es zwar zutreffend, dass --wie die Revision vorbringt-- nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. zum Nachfolgenden insgesamt EuGH-Urteile Ispas vom 09.11.2017 - C-298/16, EU:C:2017:843; Glencore Agriculture Hungary, EU:C:2019:861; C.F. (Contrôle fiscal) vom 04.06.2020 - C-430/19, EU:C:2020:429, Rz 29 ff.) der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dahin auszulegen ist, dass es in Verwaltungsverfahren zur Überprüfung und Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer dem Einzelnen möglich sein muss, bereits im Verwaltungsverfahren auf Antrag Zugang zu den Informationen und Dokumenten zu erhalten, die in den Akten der Behörde enthalten sind und die von ihr für den Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigt werden; eine Ausnahme gilt dann, wenn eine im nationalen Recht vorgesehene Beschränkung des Zugangs zu diesen Informationen und Dokumenten durch dem Gemeinwohl dienende Ziele (u.a. zum gebotenen Schutz der Vertraulichkeit oder des Geschäftsgeheimnisses, zum Schutz des Privatlebens Dritter, deren personenbezogener Daten oder der Wirksamkeit der Strafverfolgung) gerechtfertigt ist.

    dd) Soweit der Kläger mit der Revision ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht in sämtliche vollständigen (wohl: Steuer- und Straf-)Akten Dritter (hier: der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH bzw. der für sie handelnden Personen) reklamiert, weil diese theoretisch entlastende Umstände enthalten könnten, was erfordere, dass das FG die Akten zum Verfahren beiziehe, sieht (auch) das Unionsrecht ein solches Recht (und damit eine weitreichende Einschränkung des Schutzes der Daten Dritter) gerade nicht vor, sondern nur in dem unter B.II.3.b bb genannten Umfang (vgl. EuGH-Urteil Glencore Agriculture Hungary, EU:C:2019:861, Rz 43, 55, 56 und 57).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20
    e) Gleiches gilt aber auch dann, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in einen vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen war (vgl. EuGH-Urteile Mahagében und Dávid vom 21.06.2012 - C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rz 45; Glencore Agriculture Hungary, EU:C:2019:861, Rz 35; Vikingo Fövállalkozó, EU:C:2020:673, Rz 51; Finanzamt Wilmersdorf, EU:C:2021:266, Rz 22 und 24).

    f) Hinsichtlich des Grades der erforderlichen Sorgfalt des Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, hat der EuGH entschieden, dass von einem Wirtschaftsbeteiligten gefordert werden darf, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung in diesem Sinne führt (vgl. EuGH-Urteile Mahagében und Dávid, EU:C:2012:373, Rz 54; Paper Consult vom 19.10.2017 - C-101/16, EU:C:2017:775, Rz 52, m.w.N.; Finanzamt Wilmersdorf, EU:C:2021:266, Rz 28): Wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, kann er nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen.

  • BFH, 11.03.2020 - XI R 38/18

    Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs;

    Auszug aus BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20
    Dass der Steuerpflichtige von einem fremden Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen, muss das FA anhand objektiver Umstände nachweisen, da die Feststellungslast insoweit bei ihm liegt (vgl. BFH-Urteile vom 18.02.2016 - V R 62/14, BFHE 253, 283, BStBl II 2016, 589, Rz 20; vom 11.03.2020 - XI R 38/18, BFHE 268, 376, Rz 49).

    Hat das FA nicht dargetan oder das FG nicht festgestellt, dass ein Mehrwertsteuerbetrug oder eine sonstige rechtswidrige Handlung i.S. des Art. 325 AEUV begangen worden ist, kommt eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 268, 376, Rz 49; BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1351, Rz 22).

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20
    Die nationalen Behörden und Gerichte haben u.a. das Recht, einen Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. EuGH-Urteile Kittel und Recolta Recycling vom 06.07.2006 - C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446; Glencore Agriculture Hungary vom 16.10.2019 - C-189/18, EU:C:2019:861, Rz 34).

    d) Dies gilt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine "Steuerhinterziehung" begangen hat (vgl. EuGH-Urteil Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rz 53, m.w.N.); Steuerpflichtige, die selbst eine Steuerhinterziehung begangen haben, haben die Folgen ihres betrügerischen Verhaltens z.B. dadurch zu tragen, dass sie die Vorsteuer auf alle Waren oder Dienstleistungen, die für die Erbringung der eigenen Leistungen herangezogen wurden, auch dann nicht in Abzug bringen können, wenn auf die Umsätze, für die keine Rechnung ausgestellt wurde, nach einer Steuerprüfung rückwirkend Mehrwertsteuer erhoben wird (vgl. EuGH-Urteil Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia vom 01.07.2021 - C-521/19, EU:C:2021:527, Rz 27 und 30, m.w.N.).

  • BFH, 02.07.2021 - XI R 40/19

    Ausschluss der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

    Auszug aus BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20
    Zwar ist die nationale Regelung des § 25f Abs. 1 Nr. 2 UStG, nach dem der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zu versagen ist, sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich u.a. mit seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem ein anderer Beteiligter auf einer nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer einbezogen war, im Streitzeitraum 2010 gemäß § 27 Abs. 30 UStG noch nicht anzuwenden (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 02.07.2021 - XI R 40/19, juris, Rz 24 ff.; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12.05.2020 - 1 StR 635/19, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2021, 302, Rz 8).

    genannten Gründen zu versagen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 07.12.2016 - XI R 31/14, BFH/NV 2017, 487; s. zur vergleichbaren Problematik bei § 6a Abs. 4 UStG auch BFH-Beschluss vom 02.07.2021 - XI R 40/19, juris).

  • EuGH, 02.05.2018 - C-574/15

    Scialdone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der

    Auszug aus BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20
    Dabei umfassen die finanziellen Interessen der Union auch die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Scialdone vom 02.05.2018 - C-574/15, EU:C:2018:295, Rz 27; BFH-Urteil vom 12.03.2020 - V R 20/19, BFHE 268, 452, BStBl II 2020, 608, Rz 29).

    b) Daneben stellen Fälle der Nichtabführung der Umsatzsteuer "sonstige rechtswidrige Handlungen" i.S. des Art. 325 Abs. 1 AEUV dar, durch die ebenfalls die finanziellen Interessen der Union i.S. von Art. 325 Abs. 1 AEUV beeinträchtigt werden und auf die daher ebenfalls effektive und abschreckende Sanktionen anzuwenden sind (EuGH-Urteil Scialdone, EU:C:2018:295, Rz 44 ff.).

  • FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19

    Vorsteuerabzug: Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer -

    Auszug aus BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.06.2020 - 1 K 2492/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG wies die Klage im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 04.06.2020 - 1 K 2492/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1795) erneut zum weit überwiegenden Teil ab.

  • BFH, 06.04.2016 - XI R 20/14

    EuGH-Vorlage zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" und zur

  • BFH, 02.12.2020 - II R 22/18

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen

  • EuGH, 09.11.2017 - C-298/16

    Ispas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts -

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug

  • BFH, 18.02.2016 - V R 62/14

    Zu den Anforderungen an die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 11.03.2020 - XI R 18/18

    Zur Bestimmung der bewegten Lieferung in einem Reihengeschäft

  • BFH, 27.10.2020 - XI B 33/20

    Rückzahlung der gezahlten Umsatzsteuer als Voraussetzung für eine Berichtigung

  • BFH, 19.12.2016 - XI B 57/16

    Klage auf Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung an das FG im

  • BFH, 23.03.2021 - XI B 69/20

    Umsatzbesteuerung eines "räuberischen" Aktionärs; Anforderungen an die

  • BGH, 26.04.1989 - I ZR 220/87

    "Katzelmacher"; Umfang der Protokollierungspflicht

  • BFH, 07.12.2016 - XI R 31/14

    Zum guten Glauben an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen

  • EuGH, 01.07.2021 - C-521/19

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia - Vorlage zur

  • BFH, 16.06.2016 - X B 110/15

    Urteil ohne mündliche Verhandlung - Berücksichtigung von Schriftsätzen

  • BFH, 08.08.2011 - XI B 53/11

    Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Protokollergänzungsantrag

  • EuGH, 04.06.2020 - C-430/19

    C.F. (Contrôle fiscal)

  • BFH, 18.07.2012 - V B 99/11

    Zu den Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge

  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 12.03.2020 - V R 20/19

    Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung

  • BFH, 20.10.2016 - VI R 27/15

    Schadensersatzleistungen als Erwerbsaufwendungen - Beschluss gemäß § 126a FGO

  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89

    Begründungsumfang bei Nichtannahme der Revision im finanzgerichtlichen Verfahren

  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 635/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Wegfall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei

  • FG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 K 2037/18

    Ausschluss vom Vorsteuerabzug bei mit Steuerbetrug behafteten Umsätzen mit

  • BFH, 08.01.2014 - VII S 45/13

    Isolierte Anhörungsrüge gegen Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO

  • BVerfG, 04.12.1992 - 1 BvR 1411/89

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtbegründung letztinstanzlicher

  • BFH, 22.11.2023 - XI R 1/20

    Reihengeschäft: Keine notwendige Beiladung des Ersterwerbers im

    Die Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO bedarf keiner besonderen Begründung dazu, weshalb der Senat die Revision einstimmig für unbegründet und mehrheitlich eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 08.01.2014 - VII S 45/13, BFH/NV 2014, 563, Rz 4, m.w.N.; vom 20.10.2021 - XI R 19/20, BFH/NV 2022, 429, Rz 26; vom 04.11.2021 - VI R 48/18, BFH/NV 2022, 120, Rz 41; s.a. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 08.12.1992 - 1 BvR 326/89, Betriebs-Berater 1993, 1409, unter 1.; vom 05.11.1986 - 1 BvR 706/85, Neue Juristische Wochenschrift 1987, 1192; vom 04.12.1992 - 1 BvR 1411/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 202).
  • BFH, 08.02.2024 - IX B 113/22

    Kein Anspruch auf Aktenkopien gemäß Art. 15 DSGVO für juristische Personen im

    Dies schließt es auch aus, dass insoweit ein Verstoß gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.10.2021 - XI R 19/20, Rz 49 f., mit Verweis auf EuGH-Urteile Ispas vom 09.11.2017 - C-298/16, EU:C:2017:843; Glencore Agriculture Hungary vom 16.10.2019 - C-189/18, EU:C:2019:861; C.F. (Contrôle fiscal) vom 04.06.2020 - C-430/19, EU:C:2020:429, Rz 29 ff.) vorliegt.
  • FG Hamburg, 24.07.2023 - 5 K 80/21

    Zum Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen - teilweise auch durch

    Die Feststellung einer Gefährdung des Steueraufkommens ist ebenso wenig Voraussetzung für eine solche Versagung, wie dass der Steuerpflichtige oder andere Beteiligte in der Liefer- bzw. Dienstleistungskette durch den fraglichen Umsatz einen Steuervorteil erlangt hat bzw. haben (EuGH, Urteil vom 11. November 2021, C-281/20, Ferimet, UR 2022, 65; BFH, Beschluss vom 20. Oktober 2021, XI R 19/20, BFH/NV 2022, 429).

    Die Steuerverwaltung darf vom Steuerpflichtigen jedoch nicht die Durchführung komplexer und umfassender Überprüfungen seines Lieferanten bzw. Leistenden verlangen und ihm faktisch die ihr obliegende Kontrolle übertragen (EuGH, Beschluss vom 3. September 2020, C-610/19, Vikingo Fovállalkozó, MwStR 2021, 323; BFH, Beschluss vom 20. Oktober 2021, XI R 19/20, BFH/NV 2022, 429).

    ee) Dass der Steuerpflichtige von einem fremden Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen, muss das Finanzamt anhand objektiver Umstände nachweisen, weil die Feststellungslast insoweit bei ihm liegt (BFH, Beschluss vom 20. Oktober 2021, XI R 19/20, BFH/NV 2022, 429).

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 V 7073/21

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2018 und

    Auch insoweit trägt der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, die Feststellungslast (BFH, Urteil vom 05.12.2018 - XI R 22/14, BStBl. II 2020, 418; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2020 - 1 K 2492/19, EFG 2020, 1795, Revision anhängig unter dem Az. XI R 19/20, jeweils m.w.N.), jedenfalls, wenn das Finanzamt die Richtigkeit der Rechnungsangaben begründet erschüttert (Bunjes/Korn, UStG, 20. Aufl. 2020, § 14 Rn. 63 a.E.; Weymüller, MwStR 2019, 283 [284]; für eine Unerheblichkeit für den Vorsteuerabzug jedoch Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: 190. Lieferung 10.2020, § 15 Rn. 306.1 f.; Weymüller, MwStR 2019, 283 [284]).

    In Betracht kommt, dass insoweit jegliche Form von Fahrlässigkeit ausreicht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2020 - 1 K 2492/19, EFG 2020, 1795, Rn. 117 f.; Revision anhängig unter dem Az. XI R 19/20; davon geht auch das Senatsurteil vom 24.11.2010 - 7 K 2356/06, EFG 2011, 918, aus), aber auch Leichtfertigkeit, grobe Fahrlässigkeit (dafür Kemper, UR 2017, 449 [453]) oder bedingter Vorsatz (vgl. Treiber, MwStR 2015, 626 [635, Fußn. 103], der die Frage offen lässt).

  • BFH, 20.07.2023 - V R 13/21

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

    Dieser Verfahrensweise steht weder die Revisionszulassung durch das FG noch der bis zuletzt aufrecht gehaltene Antrag der Klägerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegen (BFH-Beschlüsse vom 15.03.2022 - V R 46/19, BFHE 275, 500, BStBl II 2022, 595, Rz 20; vom 29.08.2012 - XI R 19/09, BFH/NV 2013, 272, Rz 14; vom 20.10.2021 - XI R 19/20, BFH/NV 2022, 429, Rz 25).
  • BFH, 01.08.2023 - VIII R 8/21

    Zur Berücksichtigung von zurückgezahlten Erstattungszinsen im Sinne des § 233a

    Dieser Verfahrensweise steht weder die Revisionszulassung durch den Senat noch der Umstand entgegen, dass der Kläger nach dem Anhörungsschreiben sein Begehren hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.03.2022 - V R 46/19, BFHE 275, 500, BStBl II 2022, 595, Rz 20 und vom 20.10.2021 - XI R 19/20, Rz 25).
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 22/20

    Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Ortes

    Auch ein besonderes Interesse der Klägerin an einer mündlichen Verhandlung aufgrund einer von ihr so wahrgenommenen "existenziellen Bedrohung" hindert eine Entscheidung nach § 126a FGO nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29.08.2012 - XI R 19/09, BFH/NV 2013, 272, Rz 14; vom 20.10.2021 - XI R 19/20, BFH/NV 2022, 429, Rz 25).
  • BFH, 25.04.2023 - II R 38/20

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft

    Diese tatsächliche Würdigung ist möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und bindet daher den Senat im Revisionsverfahren (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2021 - XI R 19/20, Rz 41).
  • BFH, 14.11.2022 - XI B 106/21

    Feststellungsklage; fehlendes Feststellungsinteresse bei Eintritt sowohl der

    Ein fachkundig vertretener Beteiligter --wie die Klägerin-- hat von sich aus alle vertretbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte in Erwägung zu ziehen; auf rechtliche Umstände, die er selbst hätte erkennen können und müssen, muss ein Beteiligter nicht hingewiesen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 27.10.2020 - XI B 33/20, BFH/NV 2021, 459, Rz 18; BFH-Urteil vom 20.10.2021 - XI R 19/20, BFH/NV 2022, 429, Rz 46).
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 7 V 7023/22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) - Aufhebung der

    Die zuvor genannten Merkmale sind der Rechtsprechung des EuGH entlehnt, die - ebenso wie die darauf aufbauende Rechtsprechung des BFH - konkretisiert hat, wann dem Fiskus geschuldete Umsatzsteuereinnahmen in einer Weise gefährdet oder verkürzt werden, dass es gerechtfertigt ist, dem Wortlaut der MwStSystRL und des UStG nach bestehende Rechte einzuschränken (vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 18.12.2014 - C-131/13 u.a. - Schoenimport "Italmoda", MwStR 2015, 87; vom 14.06.2017 - C-26/16 - Santogal, UR 2017, 539, Rn. 70 ff.; BFH, Urteile vom 18.02.2016 - V R 62/14, BStBl. II 2016, 589; vom 14.02.2019 - V R 47/16, BStBl. II 2020, 424; Beschlüsse vom 02.07.2021 - XI R 40/19, juris; vom 20.10.2021 - XI R 19/20, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 1 K 815/19

    Scheingeschäfte im Gerüstbaugewerbe

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